Hintergründe und Materialien zur rechtlichen Situation bei einer psychischen Erkrankung
Die Informationen auf dieser Unterseite sind teilweise veraltet.
Eine gute Informationsquelle über Patientenrechte finden Sie auf den Seiten der
--> Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin (BIP)
Diese ist auch ein guter Anlaufpunkt für eventuelle Beschwerden im Zusammenhang mit dem psychiatrischen System.
Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Einen Überblick über das Betreuungsrecht und Vordrucke und Textbausteine für eine eigene Vorsorgevollmacht finden Sie beim
Bundesministerium für Justiz: www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Betreuungsrecht_kh
Informationen zur Patientenverfügung finden Sie unter:
www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Patientenverfuegung_oe
Geschäfts(un)fähigkeit
Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist im BGB geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__104.html
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender
ist.
Betreuungsrecht / Unterbringung
Die Grundlagen der rechtlichen Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, §1896-§1908:
http://bundesrecht.juris.de/bgb
Das Verfahren der Rechtlichen Betreuung ist geregelt im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): http://bundesrecht.juris.de/famfg
sowie präzisiert in den landespezifischen Gesetz für psychisch Kranke.
Gesetz für psychisch Kranke / Hilfen und Unterbringung
Jedes Bundesland hat sein eigenes Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG). In ihm werden Hilfen für psychisch Kranke
und auch die Regeln für eine Unterbringung (Zwangseinweisung) definiert.Teilweise ist es eine Präzisierung des FamFG.
• Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) Berlin:
www.berlin.de/lb/psychiatrie/veroeffentlichungen
§ 8 Voraussetzungen der Unterbringung
Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
• Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz- BbgPsychKG:
www.bravors.brandenburg.de -> Gesetze und Verordnungen -> Suchbegriff „PsychKG"
§8 Absatz (2):
Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen dürfen nur dann untergebracht werden, wenn und solange durch ihr
krankheitsbedingtes Verhalten oder die Auswirkungen ihrer Krankheit
1. ihr Leben oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder
2. eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht
und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können.
Maßregelvollzug, Unterbringung auf Grund von Schuldunfähigkeit / verminderter Schuldfähigkeit
Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB) von http://bundesrecht.juris.de/stgb:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.